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Klassenfahrten18.08.2022
Der VBE informiert Sie über das Thema Klassenfahrten

Das neue Schuljahr hat begonnen und viele Schulen planen daher nun für das Schuljahr die Klassenfahrten.

Was gibt es hierbei zu beachten?

Genehmigung der Klassenfahrt:
Eine Klassenfahrt muss immer erst einmal genehmigt werden. Dies erfolgt nach BASS 14-12 Nr.2 durch die Schulleiterin oder den Schulleiter aufgrund eines rechtzeitig vor Beginn zu stellenden Antrags.

Weiter heißt es hier:
„Es ist dabei insbesondere zu prüfen, ob die Veranstaltung dem Bildungs- und Erziehungsauftrag der Schule gerecht wird, ob das von der Schulkonferenz vorgegebene Fahrtenprogramm beachtet wird und ob die Finanzierung gesichert ist. Die Schulleiterin oder der Schulleiter genehmigt für die teilnehmenden Lehrerinnen und Lehrer die Dienstreise oder den Dienstgang.  Dies gilt gleichfalls für die Teilnahme weiterer Begleitpersonen. Für die Schulleiterin oder den Schulleiter selbst erteilt die Schulaufsichtsbehörde die Dienstreisegenehmigung. Soweit nicht gewährleistet ist, dass Reisekostenmittel in ausreichender Höhe zur Verfügung stehen, darf die Dienstreise nicht genehmigt werden.
Für den Antrag auf Genehmigung als Schulveranstaltung und die Dienstreisegenehmigung bzw. die Beauftragung weiterer Begleitpersonen ist das als Anlage beigefügte Formblatt zu benutzen.“

Klassenfahrt und Corona:
Aktuell gibt es keine Einschränkungen bei Klassenfahrten. Jedoch raten wir jedem Kollegen und jeder Kollegin, sich beim Buchen der Klassenfahrt mit den Stornierungsbedingungen des Busunternehmens und der Unterkunft eingehend vertraut zu machen.
Das Schulministerium hat deutlich gemacht, dass in Zukunft keine Stornokosten mehr vom Land übernommen werden. 
Wichtig ist es zudem, wie in BASS 14-12 Nr. 2 festgelegt, die Eltern oder volljährigen Schüler/innen auf die Möglichkeit hinzuweisen eine Reiserücktrittsversicherung abzuschließen.

Aufsicht und Klassenfahrten:
Auch bei dem Thema Aufsicht bei Klassenfahrten hilft ein Blick in den Wandererlass BASS 14-12 Nr. 2.

Dieser führt aus:
„Art und Umfang der Aufsicht haben sich nach den jeweiligen Gegebenheiten zu richten; mögliche Gefährdungen sowie Alter, Entwicklungsstand und Ausprägung des Verantwortungsbewusstseins der Schülerinnen und Schüler, bei Schülerinnen und Schülern mit Behinderungen oder chronischen Erkrankungen auch die Art der Beeinträchtigung, sind zu berücksichtigen.“

Wie auch im regulären Schulalltag gilt, dass die Aufsicht kontinuierlich, präventiv und aktiv erfolgen muss. Die Schülerinnen und Schüler müssen also nicht unter ständiger Beobachtung stehen, aber sie sollten sich stets beaufsichtigt wissen. Gerade bei Klassenfahrten ist es zudem wichtig, dass Betreuungspersonen jederzeit ansprechbar sind.
Dazu gehört natürlich auch, dass die Begleitpersonen in derselben Unterkunft wie die Schülerinnen und Schüler übernachten.

Klassenfahrt und chronisch kranke Kinder:
Bei chronisch kranken Kindern gilt ein erhöhter Organisationsaufwand. So sollten immer Notfallmedikamente mitgenommen werden. Auch raten wir dazu, grundsätzlich eine Handlungsanweisung und eine genaue Dosierungsanleitung des Arztes/ der Ärztin für eine Notfallsituation zu kennen und mitzunehmen. Auch, wie die Notfallmedikamente aufzubewahren sind, sollte vorher eindeutig geklärt werden. Die Lehrkräfte sind dazu verpflichtet, sich darum zu kümmern, dass die Medikamente ordnungsgemäß gelagert werden und immer in der Nähe sind, es sei denn, es ist etwas anderes verabredet oder eine andere Regelung gefunden worden.

Wenn es zu einem Notfall kommt, ist eine Lehrkraft grundsätzlich immer dazu verpflichtet, Erste-Hilfe-Maßnahmen durchführen. Weitere Maßnahmen sind Aufgabe eines Notarztes. Etwas anderes gilt dann, wenn eine Hilfe durch den Notarzt zu spät käme. Dann muss die Lehrkraft tätig werden.
Welche Hilfe konkret geleistet werden muss, richtet sich nach den Umständen des Einzelfalls. Die Lehrkraft hat jedoch grundsätzlich alles ihr Zumutbare und Mögliche zu unternehmen, um die bestehende Gefahr von der Schülerin bzw. dem Schüler abzuwenden.

Nähere Informationen bietet hier die Handreichung zur Medikamentenangabe an Schüler des Ministeriums.

Hier heißt es unter Ziffer 10:
„Klassenfahrten und Schulausflüge sind sonstige verbindliche Schulveranstaltungen im Sinne des § 43 Absatz 1 Satz 1 SchulG, für die Teilnahmeverpflichtung besteht. Auf Schülerinnen und Schüler insbesondere mit chronischen Erkrankungen ist bei der Gestaltung Rücksicht zu nehmen, damit auch ihnen die Teilnahme möglich und zumutbar ist. Die besondere Betreuungs- und Aufsichtssituation bei Klassenfahrten und Schulausflügen ist zu berücksichtigen. Nur im Ausnahmefall soll auf eine Befreiung gemäß § 43 Absatz 4 Satz 1 Alt. 2 SchulG zurückgegriffen werden.

10.2. Grundsätzliche Verfahrensweise
Grundsätzlich kann entsprechend der Ziffer 8 verfahren werden (Ziffer 8. Umfasst die Durchführung von medizinischen Unterstützungsmaßnahmen (Anm. der Redaktion)). Hierbei ist zu bedenken, ob und wie bei den geplanten Unternehmungen die Medikamenteneinnahme der betroffenen Schülerin oder des betroffenen Schülers sichergestellt werden kann.

10.3. Besonders gelagerte Einzelfälle
In besonders gelagerten Einzelfällen – insbesondere im Grundschulbereich – kann altersentsprechend die Teilnahme einer anderen Begleitperson, gegebenenfalls auch eines Familienmitgliedes, an der Klassenfahrt oder dem Schulausflug in Betracht kommen. Auch die zeitweise Wahrnehmung der Unterstützungsmaßnahmen durch Pflegedienste kann ermöglicht werden.“

Für die Haftung gilt auch bei Klassenfahrten, dass hier immer der Einzelfall geprüft werden muss.

 

Quelle: Lehrerrat aktuell 08/2022



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