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Schülerunfallversicherung08.12.2022
Der VBE informiert Sie über das Thema Schülerunfallversicherung

Zunächst sind alle Schülerinnen und Schüler in der gesetzlichen Unfallversicherung versichert. Dies ist in NRW die Unfallkasse NRW. Diese erklärt:

Wann greift der Versicherungsschutz für Schülerinnen und Schüler?

Schülerinnen und Schüler sind beim Besuch der Schule versichert, also während des Unterrichtes und grundsätzlich auch in den Pausen. Natürlich sind auch die direkten Wege von und zur Schule versichert. Versicherungsschutz besteht auch bei schulischen Veranstaltungen wie

- Schulfesten, Klassenausflügen oder mehrtägigen Klassenreisen,
- Praktika in Betrieben, die im Verantwortungsbereich der Schule stattfinden,
-  Betreuungsmaßnahmen, die vor oder nach dem Unterricht stattfinden, sowie
- freiwilligen Arbeitsgemeinschaften oder Projektarbeiten.

Voraussetzung für den Versicherungsschutz ist bei all diesen Veranstaltungen, dass sie im organisatorischen Verantwortungsbereich der Schule liegen.

Das heißt, sie müssen von der Schule oder zumindest mit der Schule veranstaltet werden, nicht aber zwangsläufig in der Schule.

Was ist nicht versichert?

Nicht versichert sind Tätigkeiten oder Unternehmungen, die von den Schülerinnen, Schülern oder Eltern ohne Mitwirkung der Schule organisiert und durchgeführt werden. Dazu gehören zum Beispiel das Lernen und die Hausaufgabenerledigung zu Hause bzw. in privaten Lerngruppen oder die private Nachhilfe.

Was ist in Fällen, in denen Schülerinnen oder Schüler das Schulgelände verlassen?

Beim Verlassen des Schulgeländes, um sich Essen zu holen, ist sowohl der Hin - als auch der Rückweg versichert. Wenn die Schülerinnen und Schüler sich allerdings hinsetzen, um außerhalb etwas zu essen, so ist dies nicht mehr versichert.

Das Gleiche gilt beim Verlassen des Schulgeländes um zu rauchen. Weil in der Schule ein Rauchverbot besteht, sind solche „Ausflüge“ nicht versichert.

Was muss bei einem Unfall veranlasst werden?

Wenn ein Unfall passiert, muss sofort Erste Hilfe geleistet werden. Handelt es sich um Verletzungen, die so schwer sind, dass eine ärztliche Versorgung notwendig ist, muss auch eine solche Behandlung veranlasst werden. Zudem muss der Schulleiter oder die Schulleiterin informiert werden.

Bei dem Transport von Schülerinnen und Schülern, die einen Unfall hatten, ist die Art und Schwere der Verletzung zu beachten. Bei leichten Verletzungen kann der Schüler/die Schülerin zu Fuß, per Taxi oder mit öffentlichen Verkehrsmitteln zum Arzt gebracht werden. Bei schweren Verletzungen ist eine ärztliche Betreuung oder ein besonderer Transport erforderlich. Hier muss dann ein Kran-kenwagen ggf. mit Notarzt die verletzte Person transportieren.

Zudem ist zu beachten, dass bei Grundschulkindern und Schülerinnen/ Schülern in den Anfangsklassen der Sekundarstufe I zusätzlich zu den Rettungssanitätern eine Lehrkraft mitfahren sollte.

Wichtig:

Über jeden Unfall sind die Eltern zu unterrichten. Bei Unfällen, die zu einer ärztlichen Behandlung führen, muss zudem die Schulleitung die Unfallkasse NRW informieren. Hier gibt es vorgeschriebene Formulare für die Unfallanzeige.

Bei Unfällen von besonderer Tragweite und Bedeutung ist ein weite-res Exemplar der Unfallanzeige mit ergänzenden Angaben der Schulaufsichtsbehörde zur Kenntnis zu geben.

Liegt ein tödlicher Unfall, ein Massenunfall oder ein Unfall mit schwerwiegenden Gesundheitsschäden vor, so ist sowohl der Unfallversicherungsträger als auch die Schulaufsichtsbehörde sofort per Telefon, Fax oder Email zu unterrichten.

Wichtig

Beachten Sie bitte, dass aber nur die Transporte von der Schülerun-fallversicherung übernommen werden, die auf einem Unfall beruhen. Der Transport bei z. B. starken Bauchschmerzen muss von der Krankenversicherung der Schülerin oder des Schülers übernommen werden.

Weitere Informationen finden Sie auf der Seite der Unfallkasse NRW DGUV - Schülerinnen Schüler. Hier sind auch die entsprechenden Formulare zu finden.


Quelle: Lehrerrat aktuell 11/2022



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