In Hamburg ging ein Schüler, mi zwei weiteren Schülern in den Stadtpark, um dort ungestört während der Pause rauchen zu können. An diesem Tag herrschte Unwetter mit Sturm und Schneefall. So geschah es, dass dem Schüler ein Ast auf Kopf und Körper fiel. Dadurch erlitt der Kläger ein schweres Schädel-Hirn-Trauma.
Fraglich ist nun, ob diese Verletzungen von der gesetzlichen Unfallversicherung übernommen werden können. Das Sozialgericht gab dem Kläger noch Recht, das Landessozialgericht wies die Klage allerdings ab.
Diese Entscheidung bestätigte das Bundessozialgericht. Als Begründung wird angeführt, dass der organisatorische Verantwortungs- und Einflussbereich der Schule sich auf das Schulgelände belaufe. Er Ende ebenso wie die Aufsichtspflicht und -möglichkeit am Schultor. Der Stadtpark könne nicht als erweiterter Schulhof angesehen werden und der Aufenthalt dort stehe daher nicht unter dem Versicherungsschutz.
Diese Entscheidung steht einem früheren Richterspruch entgegen, auf den der Schüler in seiner Klage noch Bezug genommen hatte. Das Bundessozialgericht hatte am 23. Januar 2018 (AZ: B 2 U 8/16 R) einem Kläger Recht gegeben, der Unfallversicherungsschutz außerhalb der Schule geltend gemacht hatte. In diesem Fall hatten mehrere Schüler eine Arbeit in der Gruppe daheim erledigt. Auf dem Heimweg von dort war einer der Beteiligten gestürzt – das Gericht erkannte darin einen versicherten Unfall außerhalb der Schule.
Aktenzeichen B 2 U 20/20 R