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Sozialpädagogische Kolleginnen und Kollegen im Landesschuldienst, Teil 2 202409.12.2024
Der VBE informiert Sie über die Aufgaben der sozialpädagogischen Kollendinnen und Kollegen im Landesschuldienst, Teil 2

Aufgabenbereiche

Die Aufgabenbereiche sind grundsätzlich in den entsprechenden Erlassen geregelt und werden in den Schulen ausgestaltet. Hinweise zum Kompetenz- und Tätigkeitsprofil der „Sozialpädagogischen Fachkräfte in der Schuleingangsphase“ enthält auch der „Handlungsrahmen zu § 4 AO-GS“. Für dieses und das Arbeitsfeld „Multiprofessionelle Teams (GL+ FöS)“ sind für das multiprofessionelle Zusammenspiel auch die „Leitlinien für das Gemeinsame Lernen“ hilfreich. An Grundschulen erfolgt der Einsatz der „Sozialpädagogischen Fachkräfte/ SEP“ ausschließlich in den Klassen 1 + 2, der der MPT/ GL in den Klassen 3+4.

RICHTIG.WICHTIG: Für Unterricht sind sozialpädagogische Kolleginnen und Kollegen nach allen fünf Erlassen nicht einzusetzen. Ihr Einsatz dient nicht zur Abdeckung der Stundentafel. Die Verantwortung für den Unterricht liegt immer bei den Lehrkräften. Auch die Übernahme einer Klassenleitung ist ausgeschlossen.

Nur bei einem professionsspezifischen Einsatz erhöht sich die pädagogische Ressource im Kollegium, nur so können Schülerinnen und Schüler tatsächlich multiprofessionell unterstützt werden. Bisweilen hat man den Eindruck, dass sozialpädagogische Kolleginnen und Kollegen als „Nichterfüller“ angesehen werden, weil sie keine Lehrkräfte sind. Genau das ist aber der Mehrwert: unterschiedliche Expertise, Methoden, Herangehensweisen, Haltung bei der Gestaltung der Schuleingangsphase, der Unterstützung des Gemeinsamen Lernens, der Integration und der Schulsozialarbeit.

Und immer wieder (Vertretungs-) Unterricht…?

Es ist im Interesse der Kolleginnen und Kollegen – aber auch mit Blick auf das System Schule und den Bedürfnissen der Schülerinnen und Schüler „NOTwendig“ gegenzuhalten und sich für einen professionsspezifischen, ressourcenorientieren Einsatz der sozialpädagogischen Kolleginnen und Kollegen einzusetzen! Mit der in einigen Erlassen zitierten „selbstständigen und eigenverantwortlichen Vermittlung von Kenntnissen und Fertigkeiten“ ist nicht „Unterricht“ gemeint. Es geht um die Gestaltung der eigenen Förderarbeit und die Unterstützung von Unterricht.

Weisungsbefugnis

Die Weisungsbefugnis für die sozialpädagogischen Kolleginnen und Kollegen hat – wie bei den Lehrkräften – die Schulleitung.

Arbeitszeit/ Urlaubsregelung

Die Urlaubsregelung und Arbeitszeiten sind je nach Erlass anders geregelt. Für das Arbeitsfeld Schulsozialarbeit sowie die MPT Integration und MPT GL/ alt gilt: Die Arbeitszeit richtet sich nach § 6 TV-L und beträgt derzeit pro Woche 39,83 Stunden (39 Stunden, 50 Minuten). Urlaub ist grundsätzlich in den Ferien zu nehmen:

 „Ferienzeiten, die über den Urlaubsanspruch hinausgehen, dienen der Arbeit mit Schüler:innen oder Schüler:innengruppen im Rahmen von freiwilligen Ferienangeboten, der Fort- und Weiterbildung, der Vor- und Nachbereitung von Projekten, der Öffnung der Schule sowie der Wahrnehmung anderer dienstlicher Verpflichtungen und dem Abbau von Überstunden sowie der Fort- und Weiterbildung, Ø der Vor- und Nachbereitung von Projekten Ø der Öffnung der Schule sowie Ø der Wahrnehmung anderer dienstlicher Verpflichtungen“

Die Arbeitszeit muss dabei nicht zwangsläufig als Präsenzzeit in der Schule verbracht werden.

Im Rahmen des Erlasses Sozialpädagogische Fachkraft in der Schuleingangsphase und MPT GL/ neu und MPT/ FöS gelten tätige Kolleginnen und Kollegen als Lehrkräfte im Sinne des § 44 TV-L. (Anm.: Der Erlass für die Schuleingangsphase sagt aktuell noch etwas anderes aus, eine Überarbeitung ist aber angekündigt. Aktuell beträgt die Wochenarbeitszeit hier noch 39,83 Stunden – mit einer Anpassung auf 41 Stunden ist zu rechnen.) Die Arbeitszeit- u. Ferienregelung gestaltet sich analog zu denen der Lehrkräfte: 41 Stunden Wochenarbeitszeit – davon 28 Stunden (á 45 Minuten) Förderzeit mit Schülerinnen und Schülern, Rest Vor- u. Nachbereitung, Konferenzen, Zusammenarbeit mit Eltern, Netzwerkarbeit, Konzeptentwicklung, Schulentwicklung uvm.

Ferienzeiten, die über den Urlaubsanspruch hinausgehen, dienen - wie bei den Lehrkräften - der Fort- und Weiterbildung, der Vor- und Nachbereitung ihres Aufgabenbereichs sowie der Wahrnehmung anderer dienstlicher Verpflichtungen, z.B. der organisatorischen Vorbereitung des neuen Schuljahres. Ein Urlaubsantrag muss in diesem Fall nicht gestellt werden.

Alters-/ Schwerbehindertenermäßigung/ Anrechnungsstunden

Die Regelung zur Altersermäßigung erfolgt im Arbeitsfeld Schuleingangsphase sowie MPT GL neu analog zu der für Lehrkräfte:

„Die wöchentlichen Unterrichtsstunden ermäßigen sich aus Altersgründen und bei Schwerbehinderung in analoger Anwendung der Vorschriften der Verordnung zur Ausführung des § 93 Absatz 2 Schulgesetz (BASS 11-11 Nr. 1/1.1)“

Wenn eine Analogie zur Pflichtstundenregelung der Lehrkräfte besteht, wird eine Schwerbehindertenermäßigung demnach von den Pflichtstunden abgezogen (nicht von der wöchentlichen Arbeitszeit).

Sozialpädagogischen Kolleginnen und Kollegen können auch Anrechnungsstunden aus dem „Kollegiumstopf“ bekommen.

Weitergehende Beratung erhalten Sie hier:

Doris Feldmann, Referat Sozialpädagogische Berufe, VBE NRW

T. 015204993029 (WhatsApp/ Signal), d.feldmann@vbe-nrw.de

Lothar Scheffler, Referat Schulsozialarbeit, VBE NRW

l.scheffler@vbe-nrw.de

 

Quelle: Lehrerrat aktuell 3/2024



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