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Neue Freistellungsregelung für Eltern erkrankter Kinder 202409.12.2024
Der VBE informiert Sie über die neue Freistellungsregelung für Eltern erkrankter Kinder

Beamtinnen und Beamten kann im Falle der Erkrankung eines Kindes Sonderurlaub (§ 33 FrUrlV NRW) und Tarifbeschäftigten Arbeitsbefreiung (§ 29 TV-L) gewährt werden.

Nachdem für die gesetzlich versicherten Tarifbeschäftigten bereits zum 1. Januar 2024 eine Neuregelung der Freistellung für Eltern zur Betreuung eines erkrankten Kindes in Kraft getreten war (§ 45 Abs. 2a SGB V), wurde im September 2024 nun auch die Freistellungs- und Urlaubsverordnung NRW (§ 33 FrUrlV NRW) rückwirkend zum 1. Januar 2024 für die Beamtinnen und Beamte geändert. Diese Regelungen gelten in den Jahren 2024 und 2025 sowohl für gesetzlich versicherte Tarifbeschäftigte als auch für Beamtinnen und Beamte.


Häusliche Betreuung

Pro Kalenderjahr wird bei ärztlich bescheinigter Notwendigkeit der Beaufsichtigung oder Betreuung eines erkrankten Kindes unter 12 Jahren Freistellung gewährt. Bei behinderten und auf Hilfe angewiesenen Kindern gilt keine Altersbeschränkung. 

Die Regelungen für Tarifbeschäftigte und Beamtinnen und Beamte unterscheiden sich zum Teil:

Tarifbeschäftigte, die gemeinsam mit ihren Kindern in der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) versichert sind, erhalten eine Freistellung von maximal 15 Arbeitstagen für jedes erkrankte Kind. Bei mehreren Kindern beträgt die maximale Freistellung 35 Arbeitstage. Alleinerziehende haben Anspruch auf maximal 30 Arbeitstage pro Kind, maximal jedoch 70 Arbeitstage, wenn sie mehrere erkrankte Kinder betreuen. Während der Freistellung besteht Anspruch auf Kinderkrankengeld gem. § 45 Abs. 2a SGB V. Der Anspruch auf Krankengeld entfällt, wenn das Kind über das andere Elternteil privatversichert ist.

Beamte und Beamtinnen erhalten nach der Neuregelung 13 Arbeitstage Freistellung pro erkranktem Kind, maximal 30 Arbeitstage bei mehreren Kindern. Alleinerziehenden stehen pro Kind bis zu 26 Arbeitstage, bei mehreren Kindern bis zu 60 Arbeitstage Freistellung zu. Während der Freistellung wird die Besoldung fortgeführt.

Die unterschiedliche Anzahl von Kinderbetreuungstagen begründet der Gesetzgeber damit, dass gesetzlich versicherte Tarifbeschäftigte während der Freistellung nicht weiterhin - wie die Beamtinnen und Beamten - ihr gesamtes Gehalt, sondern in der Regel lediglich ein Kinderkrankengeld von 90 Prozent des Nettoarbeitsentgeltes erhalten.

Privat krankenversicherte Tarifbeschäftigte (PKV) und gesetzlich versicherte Tarifbeschäftigte, deren Kinder nicht in der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) mitversichert sind, haben lediglich einen Anspruch von maximal 4 Tagen Freistellung. In diesem Fall wird das Gehalt vollständig weitergezahlt, § 29 Abs. 1 S.1 TV-L. Hier besteht jedoch ein Anspruch auf unentgeltliche Freistellung (§ 45 Abs. 5 SGB V).

 

Stationäre Krankenhausbehandlung

Sollte ein gemeinsam mit den tarifbeschäftigten Eltern gesetzlich versichertes Kind ins Krankenhaus aufgenommen und eine Begleitung aus medizinisch Gründen benötigt werden, haben die Eltern ebenfalls Anspruch auf Kinderkrankengeld für die gesamte Dauer des Aufenthalts, sofern das Kind das 12. Lebensjahr noch nicht vollendet hat oder behindert ist und Hilfe benötigt. Eine Notwendigkeit der Begleitung muss durch die stationäre Einrichtung bescheinigt werden. Die Inanspruchnahme der Freistellungstage und des Kinderkrankengeldes wegen häuslicher Betreuung erkrankter Kinder bleibt in diesem Falle weiterhin bestehen.

Für Beamtinnen und Beamte ist die Freistellung zur Begleitung eines Kindes unter 12 Jahren oder eines Kindes mit Behinderung, das Hilfe benötigt, auf 5 Tage pro Kalenderjahr begrenzt. Auch hier muss die Notwendigkeit der Begleitung durch die stationäre Einrichtung bescheinigt werden. Bei der stationären Behandlung eines Kindes unter neun Jahren wird aus medizinischen Gründen unwiderlegbar vermutet, dass die Mitaufnahme einer Begleitperson notwendig ist. Daneben bleibt auch hier die Inanspruchnahme der Freistellung unter Fortzahlung der Besoldung bei häuslicher Betreuung erkrankter Kinder bestehen.

Quelle: Lehrerrat aktuell 6/2024



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