Gesetzliche Regelungen
Laut § 42 des Beamtenstatusgesetzes (BeamtStG) und § 59 des Landesbeamtengesetzes (LBG) sowie § 3 Abs. 3 des Tarifvertrags für den öffentlichen Dienst der Länder (TV-L) dürfen Beamtinnen und Beamte sowie Tarifbeschäftigte des Landes Nordrhein-Westfalen grundsätzlich keine Geschenke, Belohnungen oder sonstigen Vorteile im Zusammenhang mit ihrer dienstlichen Tätigkeit annehmen. Dieses Verbot soll jeden Anschein der Bestechlichkeit der Beschäftigten des öffentlichen Dienstes des Landes Nordrhein-Westfalen vermeiden und gilt auch nach Beendigung des aktiven Beschäftigungsverhältnisses.
Ein Verstoß gegen dieses Annahmeverbot kann sowohl dienstrechtliche als auch strafrechtliche Konsequenzen haben.
Was zählt als Geschenk oder Vorteil?
Geldgeschenke dürfen in keinem Fall angenommen werden.
Bei Geschenken oder Belohnungen handelt es sich jedoch nicht nur um Geldleistungen oder Sachgeschenke. Es kommen viele Formen der Vorteilsannahme in Betracht. Hierbei handelt es sich insbesondere um die folgenden Beispiele:
- Gutscheine (z.B. Eintrittskarten, Fahrscheine, Flugtickets)
- zinslose oder zinsgünstige Darlehen
- Vergünstigungen bei privaten Geschäften
- kostenlose oder vergünstigte Unterkünfte
- Nutzung von Fahrzeugen, Maschinen oder Benzin
- u.ä.
Zulässige Geschenke
Geschenke und Belohnungen dürfen nur angenommen werden, wenn die zuständige dienstvorgesetzte Stelle (zuständige Bezirksregierung/Schulamt) zustimmt oder wenn eine stillschweigende Genehmigung vorliegt. Folgende Beispiele können als stillschweigende Genehmigung angesehen werden:
- geringwertige Aufmerksamkeiten (z.B. Massenwerbeartikel wie Kugelschreiber, Kalender, handgefertigte Geschenke von Schülern)
- Geschenke aus dem Kollegenkreis (z.B. zu Anlässen wie Geburtstagsfeiern oder Dienstjubiläen)
- Geschenke von Eltern oder Schülerinnen und Schülern im Rahmen von Schulveranstaltungen (z.B. Blumen, Pralinen, Eintrittskarten zu Schulabschlussfeiern)
- übliche Bewirtung bei Veranstaltungen, an denen Sie im Rahmen Ihres Amtes teilnehmen
- geringfügige Dienstleistungen, die Ihre Arbeit erleichtern (z.B. Abholung vom Bahnhof)
- Annahme von Ansichtsexemplaren (z.B. Schulbücher), die in der Schulbibliothek inventarisiert werden
- Eintrittskarten zu Ausstellungen, Museen oder Theatern, die im Zusammenhang mit dem Unterricht stehen (unter der Bedingung, dass diese allgemein und unabhängig vom Einzelfall angeboten werden)
- Begrüßungsgeschenke für Schulen im Rahmen von Schulpartnerschaften, sofern sie angemessen sind
- Freiplätze und Vergünstigungen für Schulfahrten, die im Rahmen des Vertragsangebots angeboten werden
Vorgehen bei Unsicherheiten
Wenn Sie unsicher sind, ob ein Geschenk als zulässig betrachtet werden kann, ziehen Sie bitte immer die dienstvorgesetzte Stelle zurate, um rechtliche Konsequenzen zu vermeiden. Im Zweifelsfall sollten Geschenke abgelehnt oder zurückgegeben werden.
Fazit
Es ist wichtig, dass Sie als in der Schule beschäftigte Person die gesetzlichen Regelungen zur Annahme von Belohnungen und Geschenken beachten, um sowohl den Dank der Eltern und Schülerinnen und Schüler angemessen zu würdigen als auch rechtliche Probleme zu vermeiden.
Nehmen Sie nur Geschenke an, die den gesetzlichen Bestimmungen entsprechen, und holen Sie sich im Zweifelsfall vor Annahme von der dienstvorgesetzten Stelle eine Zustimmung zur Annahme ein.
Quelle: Lehrerrat aktuell 07/2024