Liebe Kolleginnen und Kollegen,
aus der juristischen Perspektive verwunderte uns zunächst die Anregung, den Themenbereich der Schülerinnen/Schülerbeförderung einmal aufzugreifen.
Scheinbar hat der Gesetzgeber doch eine recht klare Regelung zu dieser Frage getroffen. Wenn man aber die praktischen Auswirkungen sieht, dürfte die Fragestellung aus der Sicht der Schulleitung doch nicht uninteressant sein, denn der zunehmende Rückzug einiger Schulträger aus der Verantwortung, Streiks oder andere Ausfallgründe im Zuge „höherer Gewalt“ führen zu vermehrten Nachfragen.
Wir haben diese Anregung zum Anlass genommen, die Frage in einer Schulleitungsrunde zu stellen. „Dürfen Lehrkräfte, Schülerinnen und Schüler mit dem privaten PKW befördern?“, und von vielen der Teilnehmenden ein klares „Nein“ als Antwort erhalten.
Schauen wir uns die Erlasslage an gilt nach BASS 14-12 Nr. 2 aber folgendes:
„Die Beförderung von Schülerinnen und Schülern mit privaten Kraftfahrzeugen ist wegen der damit verbundenen Risiken grundsätzlich nicht zulässig. Abweichungen hiervon können nur in begründeten Ausnahmefällen und mit dem schriftlichen Einverständnis durch die Schulleiterin oder den Schulleiter zugelassen werden.“
Damit regelt der Gesetzgeber ein grundsätzliches Verbot mit Ausnahmevorbehalt, durch eine schriftliche auf den begründeten Ausnahmefall reduzierte Einverständniserklärung der Schulleiterin/des Schulleiters.
Auf Grundlage dieser Formulierung bitten wir Sie, folgende Punkte zu beachten:
- Warum handelt es sich im konkreten Fall um eine begründete Ausnahme?
- Die Eltern müssen ihr Einverständnis geben. (Dies ist nicht gesetzlich geregelt, wird aber aus unserer Sicht vorausgesetzt).
- Die Ausnahme darf nur über die Schulleiterin/den Schulleiter selbst geregelt werden und muss schriftlich dokumentiert werden.
- Hinweis an die Lehrkraft, welche Schüler/Schülerinnen transportiert. Die Lehrkraft hat mit der Genehmigung nur die dienstliche Erlaubnis. Eine Haftung kommt aber z.B. aus strafrechtlichen Normen im Zuge eines Unfalles in Betracht (z.B. fahrlässige Körperverletzung).
- Die Mitnahme von Schülerinnen und Schülern, durch die eigenen oder andere Eltern fällt grundsätzlich nicht in den Zuständigkeitsbereich der Schule.
Wegen der in solchen Fällen auch unter Beachtung der o.g. Grundsätze noch gegebenen Risiken für die Lehrkraft, empfehlen wir Ihnen als Schulleiterin/Schulleiter allerdings einen sehr vorsichtigen Umgang mit der Ausnahmeregelung.
Für Rückfragen zu dieser oder auch anderer Haftungsfragen können Sie sich als Mitglied des VBE NRW selbstverständlich an unsere juristische Abteilung wenden.
Quelle: Schulleitung aktuell 02/2024