Liebe Kolleginnen und Kollegen,
der Schuldienst des Landes NRW ist durch das Berufsbeamtentum geprägt. Dafür gibt es gute Gründe und sogar ein Regel-Ausnahme-Verhältnis in § 57 SchulG NRW.
Doch auch der Tarifbereich hat mittlerweile eine große Bedeutung in der Schullandschaft, da z. B. der Seiteneinstieg, die Vertretungsstellen und nicht zuletzt die anderen, unverzichtbaren, Professionen im Schuldienst über den Ländertarifvertrag TV-L beschäftigt sind. Für sie als Schulleitung bedeutet das aber auch, dass gewisse Grundkenntnisse im Arbeits- und Tarifrecht unerlässlich sind.
Daher möchten wir sie auf einige Grundnormen aufmerksam machen, verbunden mit dem Beratungsangebot, welches die im VBE organisierten Schulleitungen auch in Fragen des schulischen Tarifrechts in Anspruch nehmen können.
Der Ländertarifvertrag regelt die arbeitsrechtlichen Grundsätze der Tarifbeschäftigten in NRW seit 2006. Seit 2015 haben wir zudem eine eigene Eingruppierungsordnung für Lehrkräfte.
- Der „Lehrerparagraph“ im TV-L
Der § 44 TV-L ist die zentrale Vorschrift für Lehrkräfte innerhalb des TV-L. Diese Norm sollte in jeder Frage bezogen auf Lehrkräfte als Spezialnorm zuerst überprüft werden, da hier die Besonderheiten des Schuldienstes abgebildet sind (z. B. Urlaubsregeln und Altersgrenzen). Anwendung findet er auch für einige sozialpädagogische Arbeitsfelder im Landesschuldienst – z. B. für die ab Mai 2021 eingestellten Fachkräfte im Multiprofessionellen Team GL und die Sozialpädagogischen Fachkräfte in der Schuleingangsphase
Hier kann man auf BASS 21-01 Nr.11 verweisen. Dieser Erlass regelt die Anwendung des TV-L im Schuldienst des Landes NRW. Hier finden sich konkrete Hinweise zum Umgang mit dem TV-L bezogen auf tarifbeschäftigte Lehrkräfte.
- Ansprechpartnerinnen/ Zuständigkeiten
Im Tarifbereich stellen die Schulämter (für Grundschulen) und Bezirksregierungen (für die weiterführenden Schulen und Förderschulen) die sogenannten personalaktenführenden Stellen dar. Sie sind damit die zuständigen Ansprechpartner und Entscheidungsträger im arbeitsrechtlichen Sinne.
Die Personalvertretungen beraten zudem in tariflichen Fragen und sind in vielen Fällen in der Mitbestimmung (z. B. bei der Eingruppierung/Stufenzuordnung).
- Aufgaben von Schulleitungen
Schulleiterinnen und Schulleiter sind keine klassischen Dienstvorgesetzten, aber dennoch mit einzelnen Aufgaben einer Dienstvorgesetzten ausgestattet. Diese Regelung erfolgte im Zuge einer Übertragung in den Jahren 2013 und 2015 (Grundschule). Hierdurch wiederum sind auch Aufgaben aus dem TV-L-Bereich zur Entscheidung auf die Schulleitungen übergegangen. Die Liste hierzu finden sie in BASS 10-32 Nr.32, Ziffer 3. Um nur einen Punkt als Beispiel herauszugreifen, obliegt es der Zuständigkeit der Schulleitung, für eine tarifbeschäftigte Lehrkraft ein Arbeitszeugnis nach § 35 TV-L zu verfassen.
Dies sind nur einige kleine Hinweise und Beispiele aus einem Bereich, der durchaus immer mehr an Bedeutung in der Schullandschaft NRW gewinnt. Ob tarifbeschäftigte Lehrkraft, Sozialpädagogische Fachkraft, Schulsozialarbeiter/-in oder Erzieher/-in – der TV-L stellt eine wichtige Regelungsmaterie dar, die wir als VBE NRW prüfen, begleiten und kritisch konstruktiv bewerten.
Unsere Meinung: Die professionelle und engagierte Tätigkeit im Schuldienst muss sich auch als Beschäftigte/-r nach dem TV-L lohnen.
P.S: Durch die Pflichtumsetzung der Tarifabschlüsse (zuletzt in 12/2023) auf den Beamtenbereich lohnt es sich, dieses Ziel der angemessenen Vergütung nicht nur als Tarifbeschäftigter in den Fokus zu nehmen, sondern gemeinsam mit den Beamtinnen und Beamten dafür einzustehen.
Wir freuen uns, Sie zu den Fragen des TV-L zu beraten.
Quelle: Schulleitung aktuell 03/2024