Klassenpflegschaft § 73 SchulG :
Eltern der Schüler der Klasse bestimmen mit über:
- Art und Umfang der Hausaufgaben, Klassenarbeiten, Auswahl der Unterrichtsinhalte, Durchführung der Leistungsüberprüfung, Einrichtung freiwilliger Arbeitsgemeinschaften, Mitarbeit von Eltern, Schulveranstaltungen außerhalb der Schule, Schulfahrten, Schulwanderungen: ziel, Programm und Dauer, Betreuung von Schülern vor und nach dem Unterricht, Bewältigung von Erziehungsschwierigkeiten, Wählen 1 Vorsitzende/n + 1 VertreterIn (Schulpflegschaft)
• Schulpflegschaft § 72 SchulG
Vorsitzender der Klassenpflegschaften bestimmen mit über:
- Förderung und Gestaltung des Bildungs-und Erziehungsauftrages d.h. Beratung über Ausgestaltung der Unterrichtsinhalte Anwendung der Methoden Unterrichtsverteilung und Einrichtung von Kursen, Fragen der Erziehung, Wahl der Elternvertreter für den Schulpflegschaftsvorstand+Schulkonferenz+ Fachkonferenzen+LER+Stadtschulpflegschaft Vorschläge für Lehrerteilkonferenz + Eilausschuss + weitere Ausschüsse; Wählen 1 Vorsitzenden und bis zu 3 Stellvertreter
- Schulkonferenz §§ 65, 66 Abs.3, 67 SchulG
Aufgaben: § 65 SchulG z.B. Erlass einer Schulordnung, Schulhaushalt etc. § 67 SchulG Errichtung von Teilkonferenzen etc. gewählte Vertretung der Eltern bestimmen mit
• Fachkonferenzen § 70 Abs. 1 SchulG
Sie beraten und setzen um: fachliche und unterrichtliche Inhalte und Organisation Ziele, Arbeitspläne, Evaluationsmaßnahmen und –ergebnisse, die Rechenschaftslegung bezüglich der o.g. Punkte, Grundsätze der Leistungsbewertung Vorschläge zur Anschaffung von Lernmitteln
• Klassenkonferenz §71 SchulG
entscheidet über Bildungs- und Erziehungsarbeit der Klasse. Berät über Leistungsstand, trifft Entscheidungen über Zeugnisse, Versetzung und Abschlüsse, Arbeits- und Sozialverhalten und besondere Leistungen
• Teilkonferenz § 53 Abs.7 SchulG
entscheiden über Ordnungsmaßnahmen nach § 53 Abs. 3 und 4 SchulG
Abgabe von Stellungnahmen
• Unterbreitung von Vorschlägen
• Anspruch auf erforderliche Information, ggf. schriftlich
• Auskunfts- und Beschwerderecht gegenüber der Schulleitung
• Anspruch auf Bereitstellung der notwendigen Einrichtungen und Hilfsmittel
VBE-NRW 2022