Gemäß § 22 Kunsturhebergesetz gilt, dass eine Veröffentlichung grundsätzlich nur zulässig ist, wenn zuvor die Einwilligung des Abgebildeten eingeholt wurde. Der § 23 Kunsturhebergesetz bestimmt hierzu allerdinge einige sehr wichtige Ausnahmen:
Eine Einwilligung ist daher nicht erforderlich, wenn die abgebildeten Personen nicht den Motivschwerpunkt bilden, sie "Personen der Zeitgeschichte" oder Teil einer Versammlung sind. In Nordrhein-Westfalen wird allerdings die Ansicht vertreten, dass wegen der Spezialnorm des § 120 Absatz 5 Satz 3 Schulgesetz NRW (Übermittlung von personenbezogenen Daten an Personen außerhalb des öffentlichen Bereichs) eine Veröffentlichung von Schülerfotos generell nur im Falle einer Einwilligung zulässig ist.
Beispiel: Ein Lehrer macht auf einer Weihnachtsfeier Fotos. Diese möchte er auf der Schulhomepage veröffentlichen.
Eine Einwilligung von Schülern auf den Fotos benötigt er nach herrschender Ansicht in NRW immer. Eine Einwilligung von Lehrern benötigt er nur, wenn er Einzelaufnahmen geschossen hat. Handelt es sich um Gruppenfotos, bedarf es keiner Einwilligung.
Sofern keine Ausnahmen eingreifen muss immer eine Einwilligung eingeholt werden. Da es sich bei der Veröffentlichung von Fotos um einen Eingriff in das Persönlichkeitsrecht handelt, hat die Rechtsprechung eine Reihe von Mindestanforderungen an eine wirksame Einwilligung entwickelt.
Hierzu ist es Notwendig, dass die abgebildete Person über die wesentlichen Eckpunkte der geplanten Veröffentlichung informiert werden muss, bevor sie einwilligt.
Problematisch insbesondere im Schulbereich ist, von wem man eine Einwilligung einholen muss. Bis zum 12. Lebensjahr üben in jedem Fall ausschließlich die Erziehungsberechtigten die Rechtsposition ihrer Kinder aus. Mit Vollendung des 18. Lebensjahres geht diese Dispositionsbefugnis auf die Heranwachsenden über. Was ist jedoch für die zeit zwischen dem 12. und 18. Lebensjahr? Hier muss abgewogen werden, ob die Minderjährigen bereits über die erforderliche Reife verfügen, ihr Persönlichkeitsrecht selbstständig auszuüben.
Wenn dies nicht der Fall ist, muss die Einwilligung durch die Erziehungsberechtigten oder durch eine gemeinsame Entscheidung der Erziehungsberechtigten und des Minderjährigen erfolgen.
Genau das gleiche gilt bei der Veröffentlichung von Namen der Personen auf den Fotos.
Aus Fürsorgegründen empfiehlt es sich, bei minderjährigen Schülern nur die Vornamen oder Pseudonyme (Nicknames) anzugeben, weil Schulhomepages bei Pädophilen angeblich recht beliebt sind.
Die Persönlichkeitsrechte gelten nicht nur für Homepages sondern für jede Art der Veröffentlichung von Medien, die in oder von der Schule produziert werden. Es empfiehlt sich daher, von den Eltern zu Schuljahresbeginn eine schriftliche Pauschalgenehmigung einzuholen. In dieser sollten die Eltern darüber informiert werden, welche Medienpräsenz durch die Schule erfolgt und in diesem Zusammenhang um eine Einwilligung für die Veröffentlichung von Fotos oder anderen Daten gebeten werden. Zudem sollte noch ein Hinweis auf mögliche negative Folgen der Publikation dieser Medien erfolgen.
Den vollständigen Artikel zur Veröffentlichung von Personenfotos finden Sie unter: http://www.lehrer-online.de/personenfotos-allgemein.php
Quelle: Lehrerrat aktuell VBE-NRW